Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Angiokard Medizintechnik GmbH

1. Allgemeines

Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers. Zusätzliche Nebenabreden, Änderungen des geschlossenen Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

Wenn der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei.

2. Umfang der Lieferung, Lieferfristen, Gefahrenübergang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, sobald ihm die Versandbereitschaft angezeigt wird. Bei einem Bestellwert unter 100,00 Euro sind wir berechtigt einen Mindermengenzuschlag von 12,00 Euro zu berechnen. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, können wir eine angemessene Lagergebühr berechnen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.

Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarung verbindlich.

Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Schadenersatzansprüche aus Verzug oder verschuldeter Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10% des Rechnungswertes der Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

Die Gefahr geht mit der Annahme der Ware auf den Besteller über. Erklärt der Käufer, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.

3. Preise

Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeit.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen verrechnet. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandpreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.

Wir haften nicht für die rechtzeitige und/oder formrichtige Vorlage von Wechseln oder Schecks. Wechselkosten und Spesen sind vom Käufer zu tragen. Kommt der Käufer bei vereinbarter Ratenzahlung mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird sofort der gesamte Restbetrag fällig.

Für jedes Mahnschreiben hat der Käufer eine Verwaltungsaufwandsentschädigung von 5,00 Euro zu leisten. Im Verzugsfalle hat der Käufer als Schadensersatz mindestens Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu zahlen. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Der Käufer hat auch unsere im Zusammenhang mit dem Verzug entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, insbesondere die Kosten in- und ausländischer Rechtsanwälte.

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme gilt nicht zugleich als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer (einschließlich ab,Mehrwertsteuer) die Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

6. Mängelrügen und Gewährleistungen

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, sofern der Käufer die Ware zweckentsprechend eingesetzt hat. Der Käufer verpflichtet sich von der Eignung der Ware durch eigene Prüfung zu überzeugen.

Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des MPG bleiben unberührt.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Relikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragspartner ist Friedeburg. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und seiner Begründung ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

8. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.